Wer darf den Sicherheitsbericht unterzeichnen?

Den Sicherheitsbericht darf unterzeichnen, wer die Anforderungen von Art. 4 Abs. 5 VKos erfüllt. Verlangt wird der Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen, erworben in einem Hochschulstudiengang in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach, oder in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang.

Was Art. 4 Abs. 5 VKos genau verlangt

Die Bestimmung verlangt ein Diplom oder einen anderen Nachweis formaler Qualifikationen und knüpft diesen an den Studiengang. Genannt sind Pharmazie, Toxikologie und Medizin, ergänzt um die Öffnung für ein ähnliches Fach sowie für einen als gleichwertig anerkannten Studiengang. Der Kreis ist damit fachlich umrissen, aber nicht auf drei Abschlüsse verengt.

Bemerkenswert ist, was die Bestimmung nicht verlangt. Sie kennt keine behördliche Anerkennung als Sicherheitsbewerterin oder Sicherheitsbewerter, kein Register, keine Zertifizierung und keine Kammerzugehörigkeit. Es gibt in der Schweiz keine amtliche Liste zugelassener Personen, gegen die sich eine Unterschrift prüfen liesse.

Der Nachweis läuft deshalb über den Abschluss selbst. Wer unterzeichnet, muss belegen können, dass der Studiengang die Anforderungen erfüllt.

Was der Bericht über die bewertende Person enthalten muss

Anhang 5 Teil B Ziff. 4 VKos verlangt vier Angaben im Bericht: Name und Adresse der bewertenden Person, den Nachweis ihrer Qualifikation, das Datum und die Unterschrift. Alle vier gehören in das Dokument selbst. Eine Beilage oder ein separates Begleitschreiben erfüllt die Anforderung nicht.

Der Qualifikationsnachweis ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten fehlt oder ausgelagert wird. Ein Bericht, der die bewertende Person nennt und unterschrieben ist, aber ihre Qualifikation nicht belegt, erfüllt Teil B Ziff. 4 nicht vollständig.

Warum die Bewertung extern vergeben werden kann

Art. 4 Abs. 5 VKos definiert die bewertende Person ausschliesslich über die Qualifikation, nicht über ihre Stellung im Unternehmen. Anhang 5 Teil B Ziff. 4 VKos verlangt deren eigenen Namen, eigene Adresse und eigene Unterschrift im Bericht. Beides zusammen setzt voraus, dass die bewertende Person eine andere sein kann als Herstellerin oder Importeurin.

Das ist der rechtliche Grund, weshalb die Sicherheitsbewertung als Leistung eingekauft werden kann. Die Pflicht selbst bleibt bei den Rollen nach Art. 3 VKos, also bei Herstellerin, Importeurin und Händlerin. Vergeben wird die Bewertung, nicht die Verantwortung für das Produkt.

Was das für die Auswahl bedeutet

Weil es keine amtliche Liste gibt, verlagert sich die Prüfung auf die Auftraggeberin. Sinnvoll sind drei Fragen: Welcher Studiengang liegt zugrunde und wie verhält er sich zu Art. 4 Abs. 5 VKos? Wird der Qualifikationsnachweis im Bericht selbst geführt, wie Teil B Ziff. 4 es verlangt? Und wird nach VKos bewertet oder nach EU-Recht mit Schweizer Etikett?

Der letzte Punkt ist der häufigste Schwachpunkt bei grenzüberschreitend erstellten Berichten. Eine fachlich einwandfreie Bewertung nach EU-Systematik ist noch kein Bericht nach Anhang 5 VKos.

Wie die Bewertung selbst abläuft, steht auf der Seite zur Sicherheitsbewertung.

Häufige Fragen

Welchen Abschluss verlangt Art. 4 Abs. 5 VKos?

Art. 4 Abs. 5 VKos verlangt den Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen aus einem Hochschulstudiengang in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach, oder aus einem als gleichwertig anerkannten Studiengang. Eine Zertifizierung oder behördliche Anerkennung als Sicherheitsbewerter verlangt sie nicht.

Darf die Herstellerin den Bericht selbst unterzeichnen?

Nur wenn sie die Qualifikation nach Art. 4 Abs. 5 VKos erfüllt. Die Bestimmung knüpft an die fachliche Qualifikation an, nicht an die Rolle im Unternehmen. Wer die Anforderungen erfüllt und zugleich Herstellerin ist, kann unterzeichnen. Wer sie nicht erfüllt, kann es nicht.

Darf die Sicherheitsbewertung extern vergeben werden?

Ja. Art. 4 Abs. 5 VKos definiert die bewertende Person allein über die Qualifikation. Anhang 5 Teil B Ziff. 4 VKos verlangt deren eigenen Namen, Adresse und Unterschrift im Bericht und setzt damit voraus, dass sie eine andere sein kann als Herstellerin oder Importeurin.

Was muss im Bericht über die bewertende Person stehen?

Anhang 5 Teil B Ziff. 4 VKos verlangt vier Angaben: Name und Adresse der bewertenden Person, den Nachweis ihrer Qualifikation, das Datum und die Unterschrift. Diese Angaben gehören in den Bericht selbst und nicht in ein separates Begleitdokument. Fehlt eine davon, ist die Ziffer nicht erfüllt.